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Informationen für den Gefahrgutversand

Der sichere Versand von Gefahrgütern 1.4 G & S

Die Vereinten Nationen (UN) haben in den „UN-Empfehlungen zum Transport gefährlicher Güter“ Gefahrenmerkmale zur Definition gefährlicher Güter definiert. Als Gefahrgut bezeichnet man demnach zum Transport aufgegebene Güter, die während des Transports zur Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt werden können. Grundsätzlich zählen zu Gefahrgütern jedoch Stoffe, die explosiv, gasförmig, entzündbar oder entzündend, giftig, radioaktiv oder ätzend sind. Dies trifft beispielsweise auf Rohstoffe, Chemikalien oder Pyrotechnische-Produkte zu. Bei dem Gefahrguttransport ist besondere Vorsicht sowie Sicherheit gefragt. Außerdem bringt er viele zusätzliche Anforderungen mit sich, um Unfälle jeglicher Art zu verhindern.

Die Verpflichteten

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten müssen sich damit auseinandersetzen, welche Verantwortlichkeiten sie in der Transportkette übernehmen und welche Pflichten ihnen daraus entstehen. Beteiligte sind unter anderem Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader sowie Empfänger.

Gefahrgutverpackung

Verpackungen erfüllen zwei wesentliche Funktionen: Sie schützen den Inhalt und erleichtern den Umschlag. An Verpackungen für den Transport von gefährlichen Gütern in flüssiger oder fester Form werden besondere Anforderungen gestellt, um den Austritt des Gefahrguts zu verhindern sowie Mensch, Tier und Umwelt zu schützen
Nur eine geprüfte und amtlich zugelassene Verpackung darf als Gefahrgutverpackung verwendet werden (Bauartzulassung). Baumusterprüfungen sollen gewährleisten, dass Verpackungen die an sie im ADR gestellten Anforderungen erfüllen und nach dadurch vorgegebenen einheitlichen Kriterien produziert werden.
Das ADR fordert für jede Verpackung eine dauerhafte und lesbare Kennzeichnung, aus der auch das Ergebnis der Bauartprüfung ableitbar ist.

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