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ZOLL - Informationen

Verbotene Gegenstände / Kein Transport möglich

Verbotene-Gegenstände /

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 2515 - 2519;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Teil A

Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat (Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)

Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die Substanzen und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder Nachweiszwecken dienen.

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1)
Für die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten biologischen Agenzien sind im Falle ihrer zivilen Verwendung die Ausfuhrbeschränkungen auf Grund

-
der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S. 1) in Verbindung mit dem Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1994 über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S. 8) sowie

-
der Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere der §§ 5 und 7 Abs. 4,

zu beachten.
Für Ricin und Saxitoxin (Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummern 4 und 5) gelten zusätzlich die Beschränkungen, Meldepflichten und Inspektionsvorschriften des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) und der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794).
I. Atomwaffen

1.
Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können

2.
Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind

Begriffsbestimmung:
Als Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie sich befinden.
II. Biologische Waffen

3.

Biologische Kampfmittel
a)
schädliche Insekten und deren toxische Produkte;

b)

biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren, Pilze sowie Toxine); insbesondere:
3.1

human- und tierpathogene Erreger sowie Toxine
a)

Viren wie folgt:
1.
Chikungunya-Virus,

2.
Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,

3.
Dengue-Fiebervirus,

4.
Eastern Equine Enzephalitis-Virus,

5.
Ebola-Virus,

6.
Hantaan-Virus,

7.
Junin-Virus,

8.
Lassa-Virus,

9.
Lymphozytäre Choriomeningitis-Virus,

10.
Machupo-Virus,

11.
Marburg-Virus,

12.
Affenpockenvirus,

13.
Rift-Valley-Fieber-Virus,

14.
Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr-/Sommerenzephalitis),

15.
Variola-Virus,

16.
Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,

17.
Western Equine Enzephalitis-Virus,

18.
Whitepox-Virus,

19.
Gelbfieber-Virus,

20.
Japan-B-Enzephalitis-Virus;

b)

Rickettsiae wie folgt:
1.
Coxiella burnetii,

2.
Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),

3.
Rickettsia prowazekii,

4.
Rickettsia rickettsii;

c)

Bakterien wie folgt:
1.
Bacillus anthracis,

2.
Brucella abortus,

3.
Brucella melitensis,

4.
Brucella suis,

5.
Chlamydia psittaci,

6.
Clostridium botulinum,

7.
Francisella tularensis,

8.
Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),

9.
Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

10.
Salmonella typhi,

11.
Shigella dysenteriae,

12.
Vibrio cholerae,

13.
Yersinia pestis;

d)

Toxine wie folgt:
1.
Clostridium-botulinum-Toxine,

2.
Clostridium-perfringens-Toxine,

3.
Conotoxin,

4.
Ricin,

5.
Saxitoxin,

6.
Shiga-Toxin,

7.
Staphylococcus-aureus-Toxine,

8.
Tetrodotoxin,

9.
Verotoxin,

10.
Microxystin (Cyanoginosin);

3.2

tierpathogene Erreger
a)

Viren wie folgt:
1.
Afrikanisches Schweinepest-Virus,

2.

Aviäre Influenza Viren wie folgt:
a)
uncharakterisiert oder

b)

Viren mit hoher Pathogenität gemäß Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Juni 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) wie folgt:
aa)
Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder

bb)
Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, für welche die Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle für Hämagglutinin multiple basische Aminosäuren aufweist,

3.
Bluetongue-Virus,

4.
Maul- und Klauenseuche-Virus,

5.
Ziegenpockenvirus,

6.
Aujeszky-Virus,

7.
Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),

8.
Lyssa-Virus,

9.
Newcastle-Virus,

10.
Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,

11.
Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),

12.
Rinderpest-Virus,

13.
Schafpocken-Virus,

14.
Teschen-Virus,

15.
Vesikuläre Stomatitis-Virus;

b)
Bakterien wie folgt:

Mycoplasma mycoides;

3.3

pflanzenpathogene Erreger
a)

Bakterien wie folgt:
1.
Xanthomonas albilineans,

2.
Xanthomonas campestris pv. citri einschließlich darauf zurückzuführender Stämme wie Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E oder anders klassifizierte wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo;

b)

Pilze wie folgt:
1.
Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),

2.
Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),

3.
Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei),

4.
Puccina graminis (syn. Puccina graminis f. sp. tritici),

5.
Puccina striiformis (syn. Puccina glumarum),

6.
Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae);

3.4

genetisch modifizierte Mikroorganismen wie folgt:
a)
genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, welche mit der Pathogenität der in Unternummer 3.1 Buchstabe a, b oder c oder Unternummer 3.2 oder 3.3 genannten Organismen assoziiert sind,

b)
genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Kodierung für eines der in Unternummer 3.1 Buchstabe d genannten Toxine enthalten.

4.
Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.

III. Chemische Waffen

5.A.Toxische Chemikalien (Registriernummer nach Chemical Abstracts Service; CAS-Nummer)  a)O-Alkyl(<=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder I-Pr)-phosphonofluoride, zum Beispiel:    Sarin:    O-Isopropylmethyl-phosphonofluorid(107-44-8),   Soman:    O-Pinakolylmethyl-phosphonofluorid(96-64-0),  b)O-Alkyl(<=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide, zum Beispiel:    Tabun:    O-Ethyl-N,N-dimethyl-phosphoramidocyanid(77-81-6),  c)O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel:    VX:    O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat(50782-69-9),  d)Schwefelloste:    2-Chlorethylchlormethylsulfid(2625-76-5),   Senfgas:    Bis-(2-chlorethyl)-sulfid(505-60-2),   Bis-(2-chlorethylthio)-methan(63869-13-6),   Sesqui-Yperit (Q):    1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan(3563-36-8),   1,3-Bis-(2-chlorethylthio)-n-propan(63905-10-2),   1,4-Bis-(2-chlorethylthio)-n-butan(142868-93-7),   1,5-Bis-(2-chlorethylthio)-n-pentan(142868-94-8),   Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether(63918-90-1),   O-Lost:    Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether(63918-89-8),  e)Lewisite:    Lewisit 1:    2-Chlorvinyldichlorarsin(541-25-3),   Lewisit 2:    Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin(40334-69-8),   Lewisit 3:    Tris-(2-chlorvinyl)-arsin(40334-70-1),  f)Stickstoffloste:    HN1:    Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin(538-07-8),   HN2:    Bis-(2-chlorethyl)-methylamin(51-75-2),   HN3:    Tris-(2-chlorethyl)-amin(555-77-1),  g)BZ:    3-Chinuclidinylbenzilat(6581-06-2). B.Ausgangsstoffe  a)Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, zum Beispiel:    DF:    Methylphosphonsäuredifluorid(676-99-3),  b)O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel:    QL:    O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonit(57856-11-8),  c)Chlor-Sarin:    O-Isopropylmethylphosphonochlorid(1445-76-7),  d)Chlor-Soman:    O-Pinakolylmethylphosphonochlorid(7040-57-5).6.
Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten chemischen Kampfstoffe für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.

Teil B

Sonstige Kriegswaffen
I. Flugkörper

7.
Lenkflugkörper

8.
ungelenkte Flugkörper (Raketen)

9.
sonstige Flugkörper

10.
Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr

11.
Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer

12.
Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9

II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber

13.

Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1.
integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,

2.
integrierte elektronische Kampfmittel,

3.
integriertes elektronisches Kampfführungssystem

14.

Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1.
integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,

2.
integrierte elektronische Kampfmittel,

3.
integriertes elektronisches Kampfführungssystem

15.
Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14

16.
Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13

III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge

17.
Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden

18.
Unterseeboote

19.
kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind

20.
Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote

21.
Landungsboote, Landungsschiffe

22.
Tender, Munitionstransporter

23.
Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22

IV. Kampffahrzeuge

24.
Kampfpanzer

25.
sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge

26.
Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind

27.
Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25

28.
Türme für Kampfpanzer

V. Rohrwaffen

29.
a)
Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,

b)
Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

c)
vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

d)
halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

30.
Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen

31.
Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art

32.
Maschinenkanonen

33.
gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32

34.
Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

35.
Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

36.
Trommeln für Maschinenkanonen

VI.
Leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme

37.
rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen

38.
Flammenwerfer

39.
Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen

VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition

40.
Torpedos

41.
Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)

42.
Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)

43.
Minen aller Art

44.
Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben

45.
Handflammpatronen

46.
Handgranaten

47.
Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel

48.
Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43

VIII. Sonstige Munition

49.
Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32

50.

Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern
1.
das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und

2.
Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird

51.
Munition für die Waffen der Nummer 30

52.
Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39

53.
Gewehrgranaten

54.
Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52

55.
Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52

IX. Sonstige wesentliche Bestandteile

56.
Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9 und 40

57.
Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder

58.
Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60

59.
Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

60.
Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

X. Dispenser

61.
Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition

XI. Laserwaffen

62.
Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verursachen.

Zollstelle / EU / CH

Die Ausgangszollstelle für Transporte aus der EU in die Schweiz ist:
Zollamt Bietingen
Dienststellennummer DE004101

Zollamt Bietingen
Zollstr. 35
78244 Gottmadingen
Baden-Württemberg
Deutschland
Telefon +49 7734 89-0
----------------------------
Für den EXPORT aus der Schweiz
Die Ausgangszollstelle für Transporte aus der Schweiz in die EU ist:

Zollstelle Thayngen
Dienststelle Thayngen
Zollstrasse 87
Adresse (Briefe) Grenzstrasse 86
8240 Thayngen
Schweiz
Telefon +41 58 467 15 15
(Auskunftszentrale) +41 58 467 22 11

Zoll-Informationen

Was ist eine Proformarechnung?
Die Proformarechnung ist ein Beleg, der den Empfänger in der Regel nicht zur Zahlung auffordert. Sie wird beispielsweise ausgestellt, um den Wert einer Warensendung darzulegen, und dient dann zu steuerlichen Zwecken

Was ist eine Ausfuhranmeldung?
Für Sendungen bis 1000 Euro und 1000 kg reicht die Vorlage der Handelsrechnung(en) bei der Ausgangszollstelle (z. B. Flughafen, Seehafen oder Grenzzollstelle) an der Außengrenze der EU aus (mündliche Anmeldung). Nach § 2 (4) AWG ist eine Ausfuhrsendung als die Warenmenge definiert, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle in dasselbe Bestimmungsland ausführt. Dies bedeutet, dass alle Sendungen, sofern sie am selben Tag ins gleiche Bestimmungsland verschickt werden, zusammengefasst werden müssen.

Ab einem Sendungswert von über 1000 Euro (und/oder 1000 kg) ist man verpflichtet, dem Zoll eine formgebundene Ausfuhranmeldung vorzulegen. Übersteigt der Wert 3000 Euro, ist eine Vorabfertigung der Ausfuhranmeldung im sogenannten zweistufigen Ausfuhrverfahren durch das örtlich zuständige Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorgeschrieben.

Jede Ware muss bei der Ausfuhr deklariert werden. Zusätzlich muss bei der förmlichen Ausfuhranmeldung jeder Artikel anhand des elektronischen Zolltarifs (EZT) nach Warennummern (sogenannte Zolltarifnummern) eingruppiert werden. Dies dient hauptsächlich der Sicherstellung, dass nur Waren ausgeführt werden, die nicht gegen Ausfuhrbestimmungen wie das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen. Ferner sind Angaben zum Ausführer, dem Warenempfänger und zu den Umständen der Beförderung zu machen.

Was ist eine T1 / Verzollung?
Das T1 Versandverfahren wird durch den Zoll am Abgangsort eröffnet. Für die Anmeldung und die T1 Erstellung werden unter anderem Angaben, wie Informationen über Versender und Empfänger, Anzahl der Packstücke und Gesamtgewicht, Anzahl der Plomben und die Zolltarifnummer benötigt. Dadurch ist die Ware während des T1 Versandverfahrens lückenlos vom Versender zum Empfänger verfolgbar. Außerdem wird so sichergestellt, dass Ihre Waren korrekt verzollt wurden. Von da an haben Sie etwa 7 Tage Zeit, Ihre Waren beim zuständigen Zollamt zu gestellen. Hier werden die Waren geprüft und eine Nämlichkeitssicherung vorgenommen (Sicherung der Daten Ihrer Waren, wie Identität, Menge, etc.).
Für das T1 Versandverfahren ist außerdem eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Diese deckt die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Abgaben, die am Bestimmungsort fällig werden. Sie können Bargeld, Wertpapiere, oder eine Bürgschaft hinterlassen, um diese Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Darum müssen Sie sich bei Wertgutkurier.CH allerdings nicht kümmern, denn unser exklusiver Zollagent wird diese Sicherheitsleistung für Sie tragen! Ein vereinfachtes Verfahren ist nur für zugelassene Empfänger und Versender vorgesehen.
Bei der Zollabfertigung am Empfangsort, wird das T1 Versandverfahren wieder geschlossen. Nach einer erneuten Gestellung, der Erledigung des Versandscheins und der Sicherheitsfreigabe, kann die Ware für den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr freigegeben werden.

Was ist eine EORI-Nummer?
Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) ist der Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern. Ohne gültige EORI-Nummer sind zollrechtliche Handlungen in der EU grundsätzlich nicht mehr möglich (außer für Privatpersonen, die nur gelegentlich — weniger als zehn pro Jahr — schriftliche bzw. elektronische Zollanmeldungen abgeben[1]). Jeder selbständige und rechtsfähige Wirtschaftsbeteiligte[2] erhält grundsätzlich nur eine einzige EORI-Nummer, da diese als EU-weites Identifikationsmerkmal verwendet wird.[3]

Die EORI-Nummer kann bis zu 17 Zeichen enthalten. Sie beginnt mit dem zweistelligen Länder-Präfix (ISO 3166) des jeweiligen Mitgliedstaates, der sie vergibt, gefolgt von bis zu 15 Zeichen. In bestimmten Fällen können weitere Länder-Präfixe enthalten sein.

Die jeweilige nationale Vergabestelle der EORI-Nummer kann auf einer Webseite der Europäischen Union abgefragt werden.[4] Die Zuweisung der EORI-Nummer erfolgt in Deutschland und in Österreich durch den Zoll.

Schweizer UID | EORI-Nummer?
Zollanmeldungen in der Schweiz können seit Januar 2016 nur noch durchgeführt werden, wenn die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikations-Nummer) des Schweizer Importeurs oder Exporteurs angegeben wird.
Dies entspricht der Vorgehensweise in der EU, wo die EORI-Nummer vorgeschrieben ist. Sämtliche Steuer- und Registriernummern für Unternehmen werden in der Schweiz durch diese einheitliche UID ersetzt.
Um Schwierigkeiten bei Exporten in die Schweiz zu verhindern, sollte dem Dienstleister, der die Verzollung in der Schweiz durchführt, die UID des Schweizer Importeurs mitgeteilt werden. Je nach Lieferbedingung kann dies in der Verantwortung des Exporteurs liegen. Es gibt Empfehlungen, die UID des Kunden in die Rechnung zu übernehmen. Die UID beginnt mit der Buchstabenfolge CHE gefolgt von einer neunstelligen Nummer.

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